Die Fahreignung der zweiten medizinischen Gruppe sei in verkehrsmedizinischer Hinsicht weiterhin nicht gegeben. Vor einer diesbezüglichen Neubeurteilung werde der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Symptomfreiheit (keine rezidivierenden Kopfschmerzen, keine Bewusstseinsstörung) als zwingend notwendig erachtet. Zudem würden für die zweite medizinische Gruppe die folgenden Wiederzulassungsvoraussetzungen empfohlen: