Bei den Vorfällen in den Jahren 2016 und 2021, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs ereignet hätten, habe er unter Kopfschmerzen gelitten, welche sich mit der Zeit intensiviert und erst in der Folge zusätzlich zu Befindlichkeitsstörungen oder Erinnerungslücken geführt hätten. Das F._____ verkenne somit, dass im Rahmen dieser Vorfälle kein plötzliches Auftreten von Befindlichkeits- oder Bewusstseinsstörungen hervorgerufen worden sei und die Schmerzen nie anfallsartig aufgetreten seien, sodass diese Gefahr nicht bestehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie das F.___