2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten F._____ sei nicht schlüssig, weshalb dessen Empfehlungen nicht gefolgt werden dürfe. Bei den Vorfällen in den Jahren 2016 und 2021, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs ereignet hätten, habe er unter Kopfschmerzen gelitten, welche sich mit der Zeit intensiviert und erst in der Folge zusätzlich zu Befindlichkeitsstörungen oder Erinnerungslücken geführt hätten.