2. 2.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 17. Februar 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete definitive Sicherungsentzug des Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung, sowie die im Zusammenhang mit dem Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe verfügten Auflagen stützen sich hauptsächlich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vom 3. Februar 2023 (nachfolgend: Gutachten F._____), welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung der streitigen Massnahmen qualifiziert wurde.