In Ziffer 6 dieses Anhangs werden die Mindestanforderungen bei neurologischen Erkrankungen geregelt. In Bezug auf die erste medizinische Gruppe dürfen namentlich keine Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen bestehen. An die zweite medizinische Gruppe werden insofern strengere Anforderungen gestellt, als keine Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems vorliegen dürfen; im Übrigen bestehen in dieser Hinsicht offenbar die gleichen Massstäbe.