1.3. Die medizinischen Mindestanforderungen, welche an Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen der ersten und zweiten medizinischen Gruppe gestellt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), sind in Anhang 1 der VZV festgelegt. In Ziffer 6 dieses Anhangs werden die Mindestanforderungen bei neurologischen Erkrankungen geregelt.