Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind -8- (BGE 131 II 248, Erw. 6.1 f. mit Hinweisen). Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.2 mit Hinweisen).