2. Mit Eingabe vom 14. September 2023 übermittelte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 3. Am 14. September 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -6-