2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 22. Mai 2023 fällte das DVI den folgenden Entscheid: -5- 1. Die Beschwerde vom 21. März 2023 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 angeordneten Auflagen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.