• Regelmässige ärztliche Behandlung und Kontrolle bei dem behandelnden Arzt der betroffenen Person; • Die Häufigkeit der Behandlungen und Kontrollen liegt im Ermessen des behandelnden Arztes; • Jährlich unaufgeforderte Einsendung eines Verlaufsberichts der Untersuchungen, erstmals bis am 09.01.2024; • Regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente; • Bei Wiederauftreten einer Bewusstseinsstörung Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeuges und Aufsuchen des behandelnden Arztes. Die Aufhebung der Auflagen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag eines Arztes der entsprechenden Fachrichtung.