2.5. Im neuropsychologischen Gutachten der B._____ vom 15. Dezember 2022 wurde A._____ die leistungsbedingte Fahreignung für die erste und zweite medizinische Gruppe attestiert. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des F._____ vom 3. Februar 2023 wurde er jedoch lediglich in Bezug auf die erste medizinische Gruppe unter Auflagen als fahrgeeignet erachtet, dagegen wurde die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe als negativ beurteilt und es wurden diverse Wiedererteilungsbedingungen empfohlen. 3. Am 17. Februar 2023 erliess das Strassenverkehrsamt gegenüber A._____ die folgende Verfügung: