und ordnete eine neurologische Abklärung an. Zudem hielt es am vorsorglichen Entzug des Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit ab 5. Juli 2021 fest und machte die Wiedererteilung vom Ablauf einer mindestens zweijährigen Karenzfrist ab Ereignisdatum sowie vom Vorliegen eines neurologischen Berichts abhängig.