5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beiständin die PDAG das Familiengericht R. Beschwerde in Zivilsachen