§ 59 Abs. 1 lit. i EG ZGB kann gegen eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4.2. Vorliegend verlängerte das Familiengericht R. die angeordnete ambulante Nachbetreuung mit Entscheid vom 10. Juli 2023. Damit ist die mehrere Wochen später, am 21. August 2023, der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers klar verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. -3-