4. 4.1. Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt aus einer Institution eine Nachbetreuung vorzusehen (§ 53 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Eine Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Danach fällt sie dahin, sofern keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 54 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit.