Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.281 / mk / jb (KEFU.2023.11) Art. 126 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer Beiständin: B._____, Reg. Sozialdienst Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung Nachbetreuung Entscheid des Familiengerichts R._____ vom 10. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A. wurde mit Entscheid der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 1. Juli 2022 unter der Auflage einer 6-monatigen ambulanten Nachbetreuung (mittels Depot-Spritze Abilify-Maintena 400mg) aus der Klinik der PDAG entlassen. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 wurde die ambulante Nachbetreuung bis zum 1. Juli 2023 verlängert (300mg Abilify-Maintena). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beantragte die PDAG beim Familiengericht R. die Verlän- gerung der angeordneten Nachbetreuung um weitere sechs Monate, d.h. bis am 1. Januar 2024. 2. Am 26. Juni 2023 erfolgte eine Anhörung von A. durch eine Delegation des Familiengerichts R. Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 verlängerte das Familiengericht R. die für A. angeordnete ambulante Nachbetreuung bis zum 1. Januar 2024. 3. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 21. August 2023) erhob A. Be- schwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts R. vom 10. Juli 2023. 4. 4.1. Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt aus einer Institution eine Nachbetreuung vorzusehen (§ 53 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Eine Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Danach fällt sie dahin, sofern keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vorliegt (§ 54 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. i EG ZGB kann gegen eine an- geordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho- ben werden. 4.2. Vorliegend verlängerte das Familiengericht R. die angeordnete ambulante Nachbetreuung mit Entscheid vom 10. Juli 2023. Damit ist die mehrere Wochen später, am 21. August 2023, der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers klar verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. -3- 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beiständin die PDAG das Familiengericht R. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -4- Aarau, 25. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein