12. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Verweigerung einer neuen - 17 - Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.