Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (siehe vorne Erw. II/6 und 7) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (siehe vorne Erw. II/8). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten.