Seine in der Schweiz und in Grossbritannien gesammelte Berufserfahrung dürfte er auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können. Auch wenn der Beschwerdeführer in Albanien auf kein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen könnte, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über gewisse soziale und gemäss den Angaben seiner früheren Ehefrau auch über familiäre Kontakte in seinem Herkunftsland verfügt.