Auf die Frage, ob sich ihr Ehemann jemals kurz- oder langfristig in einem europäischen Land aufgehalten habe, gab die frühere Ehefrau an, er habe ihre Familie in Polen besucht (MI-act. 12). Von einem langjährig dauernden Aufenthalt in Grossbritannien, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erwähnte seine frühere Ehefrau nichts. So oder anders zeugen die Aussagen der früheren Ehefrau zumindest davon, dass der Beschwerdeführer auch während seines geltend gemachten Aufenthalts in Grossbritannien sein Heimatland regelmässig zumindest ferienhalber besuchte und dort über Familienangehörige verfügt, zu welchen er auch einen Kontakt pflegte.