Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nun in Grossbritannien gelebt hat oder in Albanien wohnhaft war. So gab die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 an, dass sie mit dem Beschwerdeführer in London zusammenlebte, er aber aufgrund eines familiären Notfalls nach Albanien zurückgekehrt sei. Auf die Frage, ob sich ihr Ehemann jemals kurz- oder langfristig in einem europäischen Land aufgehalten habe, gab die frühere Ehefrau an, er habe ihre Familie in Polen besucht (MI-act. 12).