Es kann zumindest von einer gewissen Sozialisierung in seinem Heimatland ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dort regelmässig Ferien verbrachte, unter anderem auch mit seiner früheren Ehefrau (MI-act. 12, 42). Im Gesuch um Familiennachzug vom 13. November 2023 wurde betreffend den Beschwerdeführer sodann eine Adresse in Albanien vermerkt (MIact. 2 f). Dieselbe findet sich auch auf dem Anmeldeformular für alle Staatsangehörigen vom 11. Dezember 2017 (MI-act. 20 f.). Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nun in Grossbritannien gelebt hat oder in Albanien wohnhaft war.