Mit dem dortigen Arbeitsmarkt sei er nicht vertraut und könne auch nicht auf ein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen (act. 22). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Abwesenheit von Albanien dürfte seine berufliche und soziale Wiedereingliederung zwar erschweren, lässt diese jedoch nicht als stark gefährdet erscheinen. Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und hat gemäss seinen eigenen Angaben zumindest die ersten 13 Jahre seines Lebens dort verbracht. Es kann zumindest von einer gewissen Sozialisierung in seinem Heimatland ausgegangen werden.