Der Beschwerdeführer hält sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Anhand der Akten war der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz bis 31. Dezember 2018 als Maschinenführer tätig (MI-act. 87 f., 89). Eigenen Angaben zufolge hat er ab 2019 als Fugenmonteur gearbeitet (MI-act. 31, 44; act. 17). Seit dem 1. Juni 2023 ist der Beschwerdeführ als Monteur angestellt (MI-act. 109 ff.). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen ihn bestehen keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 55).