von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, ist der weitere Verbleib in der Schweiz in der Regel nicht zu bewilligen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung - 12 -