7. 7.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt.