ehelicher Gemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt hatte. Eine Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt daher unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht. Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1).