An dieser Ausgangslage würde der Umstand, dass die Eheleute im Sinne von Art. 49 AIG getrennt lebend weiterhin eine Ehe geführt hätten, wenn dies denn überhaupt der Fall wäre, nichts zu ändern vermögen. Mit der vorbehaltlosen Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau erloschen und ging zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers unter.