Bern-Wabern Januar 2023, Ziff. 8.2.1). Anhaltspunkte, dass die Abmeldung der früheren Ehefrau nicht vorbehaltlos erfolgte, ergeben sich weder aus den Akten noch macht dies der Beschwerdeführer geltend. Mit der Abmeldung und dem damit einhergehenden Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau, kann sich der Beschwerdeführer für die Berechnung einer gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung bezüglich der Dreijahresfrist nicht mehr auf die Ehe berufen. An dieser Ausgangslage würde der Umstand, dass die Eheleute im Sinne von Art.