Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit grundsätzlich nach der Regelung von Art. 77 Abs. 1 VZAE und ist von der Bewilligungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.