Vorliegend hat die frühere polnische Ehefrau des Beschwerdeführers, welche vormals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte, die Schweiz seit dem 21. September 2018 verlassen (MI-act. 105) und mithin ihr hiesiges Aufenthaltsrecht verloren (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland hinten Erw. II/6.3). Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit grundsätzlich nach der Regelung von Art.