62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden (sieh vorne lit. A). Eine Verlängerung der am 31. Oktober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht damit nicht mehr zur Diskussion. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist.