b AIG sprechen. Seine grossen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das entgegenstehende sehr geringe öffentliche Interesse bei Weitem überwiegen. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. -7-