VZAE sei somit erfüllt. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfülle. Ein nachehelicher Härtefall sei somit zu bejahen. Eventualiter macht der Beschwerdeführer das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, welche gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 77 Abs. 2 VZAE für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen würden, geltend. Da der Beschwerdeführer seit 24 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland wohnhaft gewesen sei, erscheine eine berufliche und soziale Widereingliederung dort als sehr schwierig. Diese Gründe würden auch für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sprechen.