1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Ehe sei auch nach Ausreise seiner früheren Ehefrau intakt geblieben, weshalb auch diese Zeit bei der Berechnung der Ehedauer zur berücksichtigen sei. Seine frühere Ehefrau sei bloss deshalb zurück in ihre Heimat gereist, um sich um ihre kranke Mutter kümmern zu können. Dies stelle ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AIG dar. Damit sei von einem vom 14. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2020 dauernden Eheleben auszugehen, was insgesamt drei Jahren und 17 Tagen entspreche. Die Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sei somit erfüllt.