Eine Rückkehr in sein Herkunftsland sei dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung anfänglicher Schwierigkeiten zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG sei im Übrigen auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.