SR 142.201) nicht im Zeitpunkt der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Entgegen der Ansicht des MIKA sei Art. 77 VZAE vorliegend somit ebenfalls nicht anwendbar. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwar zufrie- -6-