50 AIG nicht anwendbar sei. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet und die Schweiz per 21. September 2018 verlassen, womit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gleichentags erloschen sei. In der Folge sei das abgeleitete Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers untergegangen. Erfolge die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht längst untergegangen sei, könne ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht im Zeitpunkt der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen.