4 Anhang I FZA bestehe offensichtlich nicht. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine Ehe mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, welche zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, wohne nicht mehr in der Schweiz, weshalb Art. 50 AIG nicht anwendbar sei.