II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA bestehe offensichtlich nicht.