3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, während der Verfahrensdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 4), das MIKA sei anzuweisen, eine solche Bestätigung auszustellen ohnehin hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.