Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 20. Juli 2023 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.