4. Es sei eine Bestätigung vonseiten der Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers auszustellen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten darf und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29, 33).