Der Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 25. September 2018 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. September 2018 nach Polen weggezogen war (MI-act. 105). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (MI-act. 108 ff.). Die Vorinstanz erliess am 20. Juli 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -3- 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.