Am 19. April 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Oktober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 66 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 74 ff.).