A. Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Oktober 2015 in Grossbritannien die polnische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). B._____ reiste am 27. September 2017 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer folgte ihr am 10. November 2017 (MI-act. 3, 6). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MIact. 23).