Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.278 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.043) Art. 94 Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Albanien führer vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Oktober 2015 in Grossbritannien die polnische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). B._____ reiste am 27. September 2017 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer folgte ihr am 10. November 2017 (MI-act. 3, 6). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI- act. 23). Im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 3. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, seit dem 21. September 2018 in getrenntem Haushalt von seiner Ehefrau zu leben (MI-act. 30 f.). Mit Schreiben vom 23. bzw. 24. Januar 2023 gewährte das Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 32 f., 34 f.). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 Stellung und wies unter anderem darauf hin, seit dem 4. Februar 2021 von seiner Ehefrau geschieden zu sein (MI-act. 41 ff.). Am 19. April 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Ok- tober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 66 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. April 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 74 ff.). Der Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 25. Septem- ber 2018 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. September 2018 nach Polen weggezogen war (MI-act. 105). Mit Ein- gabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023 reichte der Beschwerde- führer weitere Unterlagen ein (MI-act. 108 ff.). Die Vorinstanz erliess am 20. Juli 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -3- 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei eine Bestätigung vonseiten der Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers auszustellen, dass der Beschwerdeführer den Ent- scheid in der Schweiz abwarten darf und ihm die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit erlaubt ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29, 33). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 20. Juli 2023 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungs- gericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei -5- gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, während der Verfahrensdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 4), das MIKA sei anzuweisen, eine solche Bestätigung auszustellen ohnehin hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehe- frau geschieden, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Anhang I des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA bestehe offensichtlich nicht. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familien- gemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine Ehe mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, welche zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, wohne nicht mehr in der Schweiz, weshalb Art. 50 AIG nicht anwendbar sei. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet und die Schweiz per 21. September 2018 verlassen, womit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gleichentags erloschen sei. In der Folge sei das abgeleitete Anwesenheitsrecht des Be- schwerdeführers untergegangen. Erfolge die Auflösung der Ehegemein- schaft erst nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht längst un- tergegangen sei, könne ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht im Zeitpunkt der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Entgegen der Ansicht des MIKA sei Art. 77 VZAE vorliegend somit ebenfalls nicht anwendbar. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwar zufrie- -6- denstellend integriert, was für sich allein jedoch nicht ausreiche, um wich- tige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Eine über flüchtige Bekanntschaften und die Erwerbstätigkeit hinaus- gehende, vertiefte Verankerung in die schweizerischen Verhältnisse sei nicht ersichtlich. Die Ehe des Beschwerdeführers sei kinderlos geblieben und in der Schweiz würden auch keine nahen Angehörigen des Beschwer- deführers leben. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland sei dem Beschwer- deführer auch in Berücksichtigung anfänglicher Schwierigkeiten zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichter- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG sei im Übrigen auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Ehe sei auch nach Ausreise seiner früheren Ehefrau intakt geblieben, weshalb auch diese Zeit bei der Berechnung der Ehe- dauer zur berücksichtigen sei. Seine frühere Ehefrau sei bloss deshalb zu- rück in ihre Heimat gereist, um sich um ihre kranke Mutter kümmern zu können. Dies stelle ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AIG dar. Damit sei von einem vom 14. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2020 dauernden Eheleben auszugehen, was insgesamt drei Jahren und 17 Tagen entspreche. Die Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sei somit erfüllt. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfülle. Ein nachehelicher Härtefall sei somit zu bejahen. Eventualiter macht der Beschwerdeführer das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, welche gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 77 Abs. 2 VZAE für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen würden, geltend. Da der Be- schwerdeführer seit 24 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland wohnhaft gewesen sei, erscheine eine berufliche und soziale Widereingliederung dort als sehr schwierig. Diese Gründe würden auch für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sprechen. Seine grossen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das entgegenstehende sehr geringe öffentliche Interesse bei Weitem über- wiegen. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienan- gehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. -7- 2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU- Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Die- ses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband aus- schliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheits- berechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsange- hörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraus- setzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Perso- nenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich so- wie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden (sieh vorne lit. A). Eine Verlängerung der am 31. Ok- tober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht damit nicht mehr zur Diskussion. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- -8- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/3.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehöri- gen ab dem 14. Dezember 2017 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewil- ligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nicht- verlängerungsgrund vorliegt. -9- 5. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch geltend machen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, mithin nach Art. 50 AIG, so- fern der aus einem EU-Staat stammende (frühere) Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiter- hin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberech- tigte (frühere) Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, rich- tet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen anwendbaren inner- staatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 VZAE, sofern der EU/EFTA-Staatsangehörige lediglich über eine Aufent- haltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Vorliegend hat die frühere polnische Ehefrau des Beschwerdeführers, wel- che vormals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte, die Schweiz seit dem 21. September 2018 verlassen (MI-act. 105) und mithin ihr hiesiges Aufenthaltsrecht verloren (vgl. zum Erlöschen der Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland hinten Erw. II/6.3). Eine all- fällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit grundsätzlich nach der Regelung von Art. 77 Abs. 1 VZAE und ist von der Bewilligungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. 6. 6.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familienge- meinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und der Betroffene die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Gleich wie bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht die gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE geforderte Ehegemeinschaft grund- sätzlich so lange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, - 10 - Erw. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft (BGE 136 II 113, Erw. 3.2), wobei in diesem Zusam- menhang Art. 49 AIG zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). 6.2. Weiter setzt der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Anspruch nach Art. 44 AIG bestand. Ist ein derartiger An- spruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenen- falls) aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits unterge- gangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (vgl. mit Blick auf die analoge Regelung von Art. 50 AIG mit BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis). 6.3. Mit der Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland per 21. September 2018 ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau des Be- schwerdeführers erloschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 2.2.2; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Be- endigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Hand- bücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.26; Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] Bern-Wabern Januar 2023, Ziff. 8.2.1). Anhaltspunkte, dass die Abmeldung der früheren Ehefrau nicht vorbehalt- los erfolgte, ergeben sich weder aus den Akten noch macht dies der Be- schwerdeführer geltend. Mit der Abmeldung und dem damit einhergehen- den Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau, kann sich der Beschwerdeführer für die Berechnung einer gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung bezüglich der Dreijahresfrist nicht mehr auf die Ehe berufen. An dieser Ausgangslage würde der Umstand, dass die Eheleute im Sinne von Art. 49 AIG getrennt lebend weiterhin eine Ehe geführt hätten, wenn dies denn überhaupt der Fall wäre, nichts zu ändern vermögen. Mit der vorbehaltlosen Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau erloschen und ging zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers unter. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2017 zu seiner früheren Ehefrau in die Schweiz, wel- che sich per 21. September 2018 aus der Schweiz ins Ausland abmeldete, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht während dreier Jahre in - 11 - ehelicher Gemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt hatte. Eine Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt daher unabhängig vom Integra- tionsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht. Eine erfolgreiche In- tegration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemein- schaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). 7. 7.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehe- gattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschlies- send. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilligung dann ver- längert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE setzt demnach aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und/oder Fa- milienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 2.2). Die wichti- gen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz müssen hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehege- meinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, ist der weitere Verbleib in der Schweiz in der Regel nicht zu bewilligen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung - 12 - der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG vermag hingegen noch keinen Härtefall zu begründen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesge- richts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1.3). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbeson- dere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Die Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie be- zieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwen- dungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) und ist sinngemäss auch auf den nachehelichen Härtefall ge- mäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE anwendbar (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Um- stände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Grund setzen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund bzw. ein schwerwiegender persönlicher Här- tefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor, ist die Aufenthaltsbewil- ligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Inte- resse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu beachten- den Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen - 13 - werden kann. Eine Bewilligungserteilung kann sich auch aufdrängen, wenn einzelne Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sind. (vgl. zum Ganzen THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Per- sonen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 23.316 ff.; SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], a.a.O., N. 11 f. zu Art. 50 AIG). 7.2. 7.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein nachehelicher bzw. schwerwiegen- der persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt. 7.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu er- übrigen. 7.2.3. Einhergehend mit der Vorinstanz, ist auch ein nachehelicher Härtefall auf- grund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wieder- eingliederung in Albanien zu verneinen (act. 9 f.). Der Beschwerdeführer hält sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Anhand der Akten war der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz bis 31. Dezember 2018 als Maschinen- führer tätig (MI-act. 87 f., 89). Eigenen Angaben zufolge hat er ab 2019 als Fugenmonteur gearbeitet (MI-act. 31, 44; act. 17). Seit dem 1. Juni 2023 ist der Beschwerdeführ als Monteur angestellt (MI-act. 109 ff.). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, wonach sich der Beschwerde- führer verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen ihn bestehen keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 55). Demnach hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert. In sprachlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner inzwischen mehrjähri- gen Arbeitstätigkeit in der Schweiz und der in den Akten liegenden Kursbe- stätigung vom 26. Juni 2019, wonach er über mündliche Sprachkompeten- zen auf dem Niveau A1.2 und in schriftlicher Hinsicht auf dem Niveau A1.1 verfügt (MI-act. 58), normal integriert. Angesichts des mehrjährigen hie- sigen Aufenthalts sind solche Sprachkenntnisse zu erwarten. Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, sind anhand der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerde- - 14 - führers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Solche bringt er auch nicht vor. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht zu erkennen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszu- gehen, dass seine soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Albanien ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer bringt diesbe- züglich im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland als Dreizehnjähriger verlassen und sei im Jahr 1999 nach Grossbritannien gereist. Dort habe er zu arbeiten begonnen und sich beruflich ausbilden lassen. Insgesamt habe er seit 24 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewohnt. Mit dem dorti- gen Arbeitsmarkt sei er nicht vertraut und könne auch nicht auf ein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen (act. 22). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Abwesenheit von Albanien dürfte seine be- rufliche und soziale Wiedereingliederung zwar erschweren, lässt diese je- doch nicht als stark gefährdet erscheinen. Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und hat gemäss seinen eigenen Angaben zumindest die ersten 13 Jahre seines Lebens dort verbracht. Es kann zumindest von einer gewissen Sozialisierung in seinem Heimatland ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dort regelmässig Ferien ver- brachte, unter anderem auch mit seiner früheren Ehefrau (MI-act. 12, 42). Im Gesuch um Familiennachzug vom 13. November 2023 wurde betreffend den Beschwerdeführer sodann eine Adresse in Albanien vermerkt (MI- act. 2 f). Dieselbe findet sich auch auf dem Anmeldeformular für alle Staats- angehörigen vom 11. Dezember 2017 (MI-act. 20 f.). Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nun in Grossbritannien gelebt hat oder in Albanien wohnhaft war. So gab die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 an, dass sie mit dem Be- schwerdeführer in London zusammenlebte, er aber aufgrund eines fami- liären Notfalls nach Albanien zurückgekehrt sei. Auf die Frage, ob sich ihr Ehemann jemals kurz- oder langfristig in einem europäischen Land aufge- halten habe, gab die frühere Ehefrau an, er habe ihre Familie in Polen be- sucht (MI-act. 12). Von einem langjährig dauernden Aufenthalt in Gross- britannien, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erwähnte seine frühere Ehefrau nichts. So oder anders zeugen die Aussagen der früheren Ehefrau zumindest davon, dass der Beschwerdeführer auch während seines geltend gemachten Aufenthalts in Grossbritannien sein Heimatland regelmässig zumindest ferienhalber besuchte und dort über Familienan- gehörige verfügt, zu welchen er auch einen Kontakt pflegte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in Albanien nach wie vor vertraut ist. Dies bestätigt sich denn auch darin, dass der Beschwerdeführer die Scheidung in seinem Heimat- - 15 - land einreichte (MI-act. 42). Mangels gegenteiliger Behauptungen und fehlender Hinweise in den Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sprache seines Heimatlandes beherrscht. Seine be- ruflich-wirtschaftliche Reintegration ist – trotz allfälliger Startschwierigkei- ten – sodann als intakt einzuschätzen. Seine in der Schweiz und in Gross- britannien gesammelte Berufserfahrung dürfte er auch auf dem heimat- lichen Arbeitsmarkt verwerten können. Auch wenn der Beschwerdeführer in Albanien auf kein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen könnte, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über gewisse soziale und gemäss den Angaben seiner früheren Ehefrau auch über familiäre Kontakte in seinem Herkunftsland verfügt. Im vorliegenden Fall wäre sodann selbst dann kein unüberwind- bares Reintegrationshindernis anzunehmen, wenn er sein soziales Be- ziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer An- knüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste. Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt, dürfte seiner Heimatsprache mächtig sein und ist arbeitsfähig, was gute Voraussetzungen sind, um auch in einer neuen Umgebung soziale Kontakte zu knüpfen. Demnach dürfte es ihm keine Mühe bereiten, sein soziales Netz wiederzubeleben und weiter auszubauen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers – der zudem nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 10) – bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. 7.2.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger per- sönlicher Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE (siehe vorne Erw. II/7.1) sprechen würden. 7.3. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persön- lichen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. 8. Unter den dargelegten Umständen ist sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 10). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regel- mässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Wie bereits dargelegt wurde, sind auch keine Umstände ersichtlich, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (siehe vorne Erw. II/7.2.3 f.). - 16 - 9. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 VZAE noch ein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberech- tigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulato- rischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Här- tefall (siehe vorne Erw. II/6 und 7) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (siehe vorne Erw. II/8). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und de- taillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. 10. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 10 f.). Eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 11. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 11). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 12. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der abgelaufe- nen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Verweigerung einer neuen - 17 - Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers ge- mäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.00, gesamthaft Fr. 1'444.00, sind von dem Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, - 18 - vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter