des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.