Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 75 VZAE auszugehen. Das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers ist dementsprechend zu bewilligen. Damit erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Familiennachzug seiner Ehefrau auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen kann und die Beschwerde demnach gutzuheissen ist.