Nachdem der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaubt habe, drei Monate am Stück abwesend zu sein, um diese Zeit mit seiner Familie, bzw. nach dem Auszug der gemeinsamen Tochter im Jahr 2022, mit seiner Ehefrau in Thailand zu verbringen und sich die Ehefrau deshalb allein und einsam gefühlt habe, wolle das Ehepaar nach Jahren des teilweisen Getrenntlebens nunmehr zusammen in der Schweiz wohnen (act. 16, 18 f.). Bei einem Zusammenleben in der Schweiz könnte die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen zudem bei der Pflege seiner Eltern unterstützen, was in absehbarer Zeit auch die öffentliche Hand entlasten werde (act. 15).